Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Papierfundstellen
- MittRhNotK 1988, 68
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem …
Der andere mildert die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs durch die Doppelqualifikation dadurch ab, dass er ihn auch bei ausländischem Erbstatut als eröffnet ansieht, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68, 69 (aufgegeben durch OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 10. März 2015 aaO, OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 253 f. (20. Zivilsenat); OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444). - OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04
Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit …
Er komme deshalb nur zur Anwendung, wenn deutsches Recht sowohl Güter- als auch Erbstatut sei (vgl. Darstellung bei Mankowski RN 343; so OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).Wenn dieser, wie dargestellt, nicht erbrechtlich ausgleichbar ist, weil das ausländische Erbstatut dies nicht zulässt, kann der Ausgleich nur nach den Regeln der §§ 1373 ff BGB erfolgen (so auch im Ergebnis OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).
Der Senat weicht mit vorliegender Entscheidung im Ergebnis nicht von der Entscheidung des OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68 ab.
- OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13
Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei …
Der Zugewinnausgleich könne deshalb nicht über eine Erbquote, sondern müsse durch eine konkrete Berechnung nach § 1371 Abs. 2 BGB außerhalb der erbrechtlichen Regelung erfolgen (unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 1987, 3 Wx 207/87).
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei …
Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).Dies wirft die Frage auf, in welche Richtung die Anpassung stattfinden soll, deren Entscheidung eine wertende Betrachtung der beteiligten Erbrechtsordnungen und Billigkeitserwägungen erfordert, wodurch das Erbscheinsverfahren mit Unwägbarkeiten befrachtet würde (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).
- OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des …
In der Vergangenheit hat der Senat die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut verneint (Beschluss vom 3. August 1987 in Sachen 3 Wx 207/87).Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. - LG Köln, 18.12.1987 - 11 T 393/87
Absicherung einer Nichtverfügungsverpflichtung durch Vereinbarung eines bedingten …
3. Internationales Privatrecht - Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluß vorn 3.8.1987 - 3 Wx 207/87 mitgeteilt von Notarassessor Norbert Frenz, Düsseldorf) EGBGB Art. 25 BGB § 1371 Abs. 1 Beerbt ein Ehegatte seinen vorverstorbenen Ehegatten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Maßgabe des nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden ausländischen Erbrechts, so Ist eine Erhöhung des danach bestehenden gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. - LG Koblenz, 08.01.1988 - 4 T 8/88
Nachweis des Fehlens der Voraussetzungen des § 1365 BGB gegenüber dem GBA
3. Internationales Privatrecht - Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluß vorn 3.8.1987 - 3 Wx 207/87 mitgeteilt von Notarassessor Norbert Frenz, Düsseldorf) EGBGB Art. 25 BGB § 1371 Abs. 1 Beerbt ein Ehegatte seinen vorverstorbenen Ehegatten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Maßgabe des nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden ausländischen Erbrechts, so Ist eine Erhöhung des danach bestehenden gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.